Kooperatives Baulandmodell der Stadt Köln
Richtlinie für ausgewogene Stadtentwicklung
Das Kooperative Baulandmodell wurde am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. Grundlage war ein Ratsbeschluss aus dem Jahr 2006, mit dem der Auftrag an die Verwaltung erteilt wurde, für die Stadt Köln ein Baulandmodell zu entwickeln.
Projektentwickler werden an den Folgekosten beteiligt
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertagesstättenplätze, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Grund für die Forderung nach einem Kooperativen Baulandmodell war der seit Jahren stark sinkende Anteil von öffentlich geförderten Mietwohnungen am Gesamtbestand in der Stadt Köln und dem gleichzeitig geringen Neubauvolumen von öffentlich geförderten Wohnungen. Nach wie vor sind etwa rund die Hälfte aller Kölnerinnen und Kölner berechtigt, in einer entsprechenden Wohnung zu leben. Das vorhandene Angebot deckt dies aber bei Weitem nicht.
Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells wird in erster Linie über die Anzahl der entstehenden Wohneinheiten beziehungsweise der Geschossfläche (GF) Wohnen entschieden. Die Bagatellgrenze gilt für die Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus ab einer Zahl von 20 Wohneinheiten (WE) beziehungsweise ergänzend 1.800 m² GF Wohnen.
Die Bagatellgrenze bezieht sich lediglich auf die Verpflichtung zur Errichtung von 30% öffentlich geförderten Wohnungsbau. Andere Verpflichtungen, die sich aus dem Planvorhaben im Sinne der Richtlinie ergeben, sind ab der ersten Wohneinheit beziehungsweise dem ersten Quadratmeter Geschossfläche Wohnen zu übernehmen, da ursächliche Planfolgen sowie verfahrensbegründete Kosten (beispielsweise Gutachten, Wettbewerbe) unabhängig vom Anteil öffentlich geförderten Wohnungsbaus bereits mit der ersten Wohneinheit entstehen.
Quelle: Das Kooperative Baulandmodell Köln - Richtlinie und Umsetzungsanweisung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017